Satzung „Förderkreis Ev. Kirchengemeinde Lahde“

 

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr    


Die Gemeinschaft führt den Namen „Förderkreis Ev. Kirchengemeinde Lahde“.

Die Gemeinschaft hat ihren Sitz in Petershagen-Lahde.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2    Der Zweck der Gemeinschaft

   
Die Gemeinschaft führt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.

    Zweck der Gemeinschaft ist:
        
1.    Die Förderung der missionarischen Jugendarbeit. Bei Einstellung einer dafür notwendigen Kraft werden erforderliche Mittel für Besoldung und Arbeit bereitgestellt. Diese Kraft untersteht dem jeweils mit der Jugendarbeit betrauten Pfarrer in der Kirchengemeinde.

2.    Zuschüsse für Ausgaben zum Wohl der Gemeinde bereitzustellen.

 

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft

   
Mitglied der Gemeinschaft kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

   
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)    Auflösung der Gemeinschaft

b)    Austritt
    
c)    Tod
    
d)    Ausschluß

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand und kann nur zum Ende eines Halbjahres (30.06. / 31.12.) erklärt werden.

Der Ausschluß kann nur aus wichtigen Gründen vom Vorstand, nach Anhörung des Mitliedes, beschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor bei schädigendem und unehrenhaftem Verhalten gegenüber der Gemeinschaft. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 5    Beiträge
    
Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Bei der Bemessung der Beitragshöhe sind die finanziellen Möglichkeiten des jeweils beitragspflichtigen Mitgliedes zu berücksichtigen.

§ 6    Organe der Gemeinschaft

sind:

a)    Die Mitgliederversammlung

b)    Der Vorstand

§ 7    Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.)    Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes. Entlastung des Vorstandes.

2.)    Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder.

3.)    Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung der Gemeinschaft.

4.)    Ernennung von Ehrenmitgliedern.

5.)    Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.  

 

§ 8    Der Vorstand   

Der Vorstand der Gemeinschaft besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer. Die Gemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten.

 

§ 9    Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gemeinschaft zuständig.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1.)    Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen.

2.)    Einberufung der Mitgliederversammlungen.

3.)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4.)    Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.

5.)    Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.

Der Vorstand ist verpflichtet in allen wichtigen Angelegenheiten auch die Meinung des mit der Jugendarbeit betrauten Pfarrers einzuholen.

 

§ 10  

 

Der Vorstand wird von der Mitliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

 

§ 11    Beschlußfassung des Vorstandes   
    
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die bei Bedarf einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter ist unzulässig.

§ 12    Die Einberufung der Mitgliederversammlung   

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird im Gemeindebrief und in der Abkündigung im Gottesdienst einberufen.

 

§ 13    Außerordentliche Mitgliederversammlung   

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse der Gemeinschaft es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7, 12, 14 entsprechend.

 

§ 14    Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung   

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Wahlleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt. Die Mitgliedsversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Die Mitgliedsversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Zweckes der Gemeinschaft kann nur mit Zustimmung aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

Für die Wahlen gilt folgendes:
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

§ 15    Auflösung der Fördergemeinschaft   


Die Auflösung der Fördergemeinschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand beauftragt, die Liquidation durchzuführen. Das nach der Auflösung vorhandene Vermögen fällt der evangelischen Kirchengemeinde Lahde zu.
    


Petershagen, 02.02.2011